Beherbergungssteuer Dresden
Die Landeshauptstadt Dresden erhebt ab dem 1. Juli 2015 eine Beherbergungssteuer.
Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Besucherinnen und Besucher der Stadt, die in Dresden entgeltlich privat in Hotels, Gasthöfen oder Pensionen, Ferienunterkünften oder ähnlichen Beherbergungsstätten sowie auf Campingplätzen übernachten, soweit nicht ausnahmsweise eine Steuerbefreiung besteht. Die Übernachtung auf Wohnmobilstandplätzen ist steuerpflichtig, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden.
Bei Unterkunft in Gästezimmern oder Ferienwohnungen, deren Betreiber innerhalb des Stadtgebietes von Dresden insgesamt weniger als fünf Plätze (Gästebetten) bereitstellen, fällt keine Beherbergungssteuer an (diese Regelung gilt nicht für Campingplätze und Wohnmobilstellplätze).
Weitere Informationen zur Beherbergungssteuer in Dresden finden Sie im Informationsblatt.